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    Nachhilfe von der Steuer absetzen, geht das?

    Veröffentlicht am 06.11.2017

    Kosten für die Nachhilfe von der Steuer absetzen zu können, ist die Hoffnung vieler Eltern. Doch eine Ansetzbarkeit für solche Art von Aufwendungen ist grundsätzlich im Steuerrecht nicht vorgesehen. Kosten der Nachhilfe sind Aufwendungen, die den sogenannten Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet werden. Also jener Kosten, die nicht beruflich veranlasst sind.

    Doch in zwei besonderen Fällen macht das Finanzamt eine Ausnahme:

    1. Der beruflich bedingte Umzug
    2. Nachhilfe und Lerntherapien bei medizinisch diagnostizierten (Teil-) Leistungsstörungen

    Eine Ausnahme hingegen macht der Fiskus bei haushaltsnahen Dienstleistungen nicht. Der Begriff Betreuung umfasst in diesem Zusammenhaben eben explizit nicht die Erteilung von Unterricht (z. B. Nachhilfe-, Klavier- oder Sprachunterricht) oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten im Sinne von Begabtenförderung. Der Nachhilfeunterricht ist aus diesem Grund keine haushaltsnahe Dienstleistung und kann deshalb auch nicht als solche steuerlich geltend gemacht werden.

    Nachhilfe bei beruflich bedingten Umzügen steuerlich geltend machen

    Zieht eine Familie aus beruflichen Gründen um, muss das Kind auch die Schule wechseln. Hat das Kind in der neuen Schule dann Probleme, den Lernanschluss zu finden, können Eltern die aus einer qualifizierten Nachhilfe entstehenden Kosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen.

    Voraussetzung für diesen Fall ist,

    1. der beruflich bedingte Umzug.

    Als beruflich bedingter Umzug wird insbesondere anerkannt, wenn

    • der Berufstätige an einem anderen (neuen) Ort eine neue Beschäftigung aufnimmt, zum Beispiel bei einer Versetzung oder Verlegung der Betriebsstätte,
    • der Berufstätige den Arbeitgeber und daraus resultierend auch den Wohnort wechselt.
    • die tägliche Fahrzeit zur Arbeit von mindestens einem der Ehepartner um mehr als eine Stunde (30 Minuten pro Strecke) verkürzt wird.
    1. die neue Schule keine außerschulischen Angebote bietet, um den Lernanschluss zu schaffen. Die Schule muss in diesem Fall schriftlich zu einer außerschulischen Förderung vor Aufnahme der Nachhilfe anraten.

    In Ausnahmefällen kann auch eine im Vorfeld des Umzuges stattfindende Nachhilfe steuerlich geltend gemacht werden, wenn in der neuen Schule ein neues Schulfach hinzukommt (zum Beispiel Französisch), welches in der alten Schule nicht unterrichtet wurde. Aber auch hier gilt: Eine schriftliche Bestätigung durch die neue Schule vor Aufnahme der Nachhilfe ist zwingend erforderlich.

    Erstattungsfähig sind 50 Prozent des in der Auflistung dargestellten Höchstbetrags an Nachhilfekosten je Kind. Falls die Kosten für den Nachhilfeunterricht diesen Betrag übersteigen, können bis zu 75 Prozent des Höchstbetrags steuerlich geltend gemacht werden.

    Höchstbeträge für Nachhilfekosten*

    Abschluss des Umzugs Höchstbetrag
    ab 01. März 2015 1.841 Euro
    ab 01. März 2016 1.882 Euro
    ab 01. Februar 2017 1.926 Euro

    *Quelle: BMF-Schreiben vom 18. Oktober 2016

    Musterbeispiel für einen Umzug Zwischen 01. März 2016 und 01. Februar 2017

    Kosten der Nachhilfe 2760 Euro
    abzugsfähig bis 50 % von 1.882 Euro (Höchstbetrag) 941 Euro 941 Euro
    Restbetrag 1819 Euro
    abzugsfähig bis 75 % von 1819 Euro 1365 Euro

    Abzugsfähige Nachhilfekosten im Musterbeispiel: 1365 Euro

    Wichtig: Notwendig ist das Aufbewahren von Verträgen, Rechnungen und Überweisungsbelegen. Auf Barzahlungen sollte verzichtet werden. Ist eine Barzahlung notwendig, ist auf der Rechnung die Barzahlung mit Datum, Unterschrift und Firmenstempel durch den Nachhilfeanbieter zu quittieren. Viele Finanzämter akzeptieren keine formlosen Quittungen.

    Tipp: Fragen, ob der Arbeitgeber Zuschüsse zahlt

    Für bestimmte Berufsgruppen gibt es für umzugsbedingter Nachhilfe auch Zuschüsse vom Arbeitgeber. Entsprechende Regelungen sind in den jeweiligen Gesetzen/Verordnungen zu finden. Wer zum Beispiel Beamter, Soldat, Richter oder Arbeitnehmer einer Landes-/oder Bundesbehörde ist, erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen Zuschüsse nach dem Bundesumzugskostengesetz.

    Aber auch in der freien Wirtschaft gibt es immer mehr Unternehmen, die im Falle einer Versetzung mit Ortswechsel Zuschüsse zur Eingliederung (hierunter fällt auch Nachhilfeunterricht) am neuen Wohnort zahlen. Meist werden diese Zuschüsse im Zusammenhang mit der Versetzung angeboten oder sind bereits in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Ähnlichem geregelt.

    Fragen beim Arbeitgeber lohnt sich in jedem Fall.

    Nachhilfe und Lerntherapien bei medizinisch diagnostizierten Leistungsschwächen, Leistungsstörungen oder Teilleistungsstörungen

    Bei schulischen Leistungsstörungen oder Teilleistungsstörungen handelt es sich um Störungen, bei denen die normalen Muster des Fertigkeitserwerbs von frühen Entwicklungsstadien an gestört sind. Dies ist nicht einfach Folge eines Mangels an Gelegenheit zu lernen; es ist auch nicht allein als Folge einer Intelligenzminderung oder irgendeiner erworbenen Hirnschädigung oder -krankheit aufzufassen. (vgl. ICD-10-WHO Version 2016 Kap F 81 – Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme)

    Zu diesen Leistungsstörungen zählen insbesondere Legasthenie („umgangssprachlich Leseschwäche“), Dyskalkulie („umgangssprachlich Rechenschwäche“), Lese-Rechtschreib-Schwäche und ADS (Aufmerksamkeits-Defizits-Syndrom)/ ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung).

    Wenn einem Kind einer dieser Leistungsstörungen oder Teilleistungsstörungen ärztlich attestiert wurde, können daraus folgende Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden:

    • Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente.
    • Kosten für dualisierte Nachhilfe, Lerntherapien und Lernmaterialien.
    • Kosten für spezialisierte (Privat-)Schulen, wenn diese wegen der (Teil-) Leistungsstörung besucht werden.
    • Kosten für psychotherapeutische Behandlungen
    • Kosten einer auswärtigen Unterbringung Ihres Kindes in einer Spezialeinrichtung
    • Kosten der Begleitung Ihres Kindes zu Therapiemaßnahmen inklusive entstandener Fahrtkosten.

    Der Bundesfinanzhof hat hierzu bereits unter dem Az.: III R 54/98 am 07.06.2000 ein entsprechendes Urteil zu den Therapiekosten bei Legasthenie gesprochen, welches auch auf andere (Teil-)Leistungsstörungen anzuwenden ist.

    Hier gilt es aber vorab zu klären, welche Nachweise das jeweils zuständige Finanzamt zur Belegung, also zur Voraussetzung der Absetzbarkeit verlangt. Zu empfehlen ist auch, sich vom zuständigen Bearbeiter im Finanzamt diese Voraussetzungen schriftlich bestätigen zu lassen, um spätere Schwierigkeiten bei der steuerlichen Berücksichtigung zu vermeiden.

    Die entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der (Teil-) Leistungsstörung senken das zu versteuernde Einkommen aber nur, wenn der Betrag der zumutbaren Eigenbelastungen überschritten wird („Außergewöhnliche Belastung“). Dieser liegt abhängig von der Struktur der Familie (im steuerlichen Sinne) und Einkommen zwischen einem und sieben Prozent aller Einkünfte.

    Tabelle „Außergewöhnliche Belastung“ gemäß § 33 EStG (Stand 2017)

    Familien­stand

    Jahreseinkünfte in Euro

    Stufe 1

    Stufe 2

    Stufe 3

    bis 15.340

    bis 51.130

    über 51.130

    Ledige ohne Kind

    5 %

    6 %

    7 %

    Verheiratete* ohne Kind

    4 %

    5 %

    6 %

       – mit 1 oder 2 Kindern

    2 %

    3 %

    4 %

       – mit mehr als 2 Kindern

    1 %

    1 %

    2 %

    * auch geltend für eingetragene Lebenspartnerschaften

    Beispiel: Familie mit 2 Kindern bei einem Jahreseinkommen von 55.000 Euro und außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 2.150 Euro.

    Es wird immer das Einkommen für die Berechnung zu Grunde gelegt, welches sich in der jeweiligen Stufe befindet. Im Beispiel

    • übersteigt das Jahreseinkommen von 55.000 Euro die Grenze der Stufe 3 um 3.870 Euro. Nur dieser Betrag ist somit die Bemessungsgrundlage für den Satz von 4 Prozent in der Stufe 3.
    • übersteigt das „Resteinkommen“ von 51.130 Euro die Grenze der Stufe 1 um 35.790 Euro.
    • Berechnungsgrundlage in der der Stufe 2 sind daher 35.790 Euro.
    • fällt der Restbetrag von 15.340 Euro unter den Prozentsatz von 2 Prozent in der Stufe 1

    Stufe

    Rechnung

    Bemessungs-

    grundlage

    Prozentsatz

    Bemessungs-

    satz

    3

    55.000 – 51.130 =

    3.870 Euro

    4 %

    154,80 Euro

    2

    51.130 − 15.340 =

    35.790 Euro

    3 %

    1073,70 Euro

    1

    15.340 Euro

    2 %

    306,80 Euro

    GESAMT

    1.535,30 Euro

    Die errechneten Bemessungssätze werden abschließend summiert und bilden den Betrag an außergewöhnlichen Belastungen, welche durch den Steuerzahler selbst zu tragen sind.

    Rechnungen an außergewöhnlichen Belastungen

    2.150,00 Euro

    abzüglich selbst zu tragender Anteil

    – 1.535,30 Euro

    Steuerlich absetzbarer Anteil

    =    617,70 Euro

    Der errechnete Betrag von 617,70 Euro ist steuerlich ansetzbar.

    Grundsätzlich wird empfohlen, dass bei eventuellem Vorliegen der Voraussetzungen für eine steuerliche Berücksichtigung einer Nachhilfe oder Lerntherapie folgende Punkte – natürlich nach den Vorgaben des zuständigen Finanzamts – vor Geltendmachung der Nachhilfekosten in der Steuererklärung abzuhandeln sind:

    1. Einholen eines ärztlichen Attests oder einer schriftlichen Diagnose (ab und zu wird auch ein amtsärztliches Attest verlangt)
    2. Ausstellen eines Privatrezeptes für eine Lerntherapie oder qualifizierte Nachhilfe
    3. Beantragung eines Nachteilsausgleiches bei der Schule und schriftliche Bestätigung durch die Schule
    4. Finden eines entsprechenden Nachhilfeinstitutes, welches eine Lerntherapie oder qualifizierte Nachhilfe in der entsprechenden (Teil.-) Leistungsstörung anbietet.
    5. Rechnungen und Kontoauszüge aufheben (Barzahlung vermeiden!)
    6. In einigen Fällen wurde von Finanzämtern eine Leistungsbeschreibung des Nachhilfeinstitutes verlangt. Auch hier sollte mit dem jeweiligen Nachhilfeinstitut rechtzeitig vor Vertragsschluss Kontakt aufgenommen werden.

    Fazit:

    Die Möglichkeit der Absetzbarkeit von Kosten der Nachhilfe in der Steuererklärung ist durch den Gesetzgeber sehr eng gefasst. Die beiden Ausnahmefälle sind an bestimmte Voraussetzungen gebunden, die zwingend einzuhalten sind.

    Wichtig ist auch, dass, wer Zuschüsse von Dritter Seite erhält, diese in der Steuererklärung angeben muss! Als solche Leistungen gelten unter anderem Zuschüsse zur Nachhilfe durch den Arbeitgeber im Rahmen der Umzugskostenvergütung und Zuschüsse im Rahmen des Bildungsgutscheines (Bildungs- und Teilhabepaket. Änderungen des SGB II), aber auch Kostenübernahmen durch Krankenkassen oder Jugendämter.

    Tipp:
    Wer nach Prüfung der Voraussetzungen der Meinung ist, dass die Nachhilfe unter die Fälle der steuerlichen Berücksichtigung fällt, sollte sich fachlichen Rat holen. Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater verfügen über das fundierte Wissen, um die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen und eine verbindliche Aussage zu treffen.

     

    Hinweis: Der Inhalt dieses Blogeintrags ist auf Grundlage allgemein zugänglicher Quellen erstellt worden und ersetzt keine steuerfachliche Beratung.

    Quellen:

    1. http://www.steuer-schutzbrief.de/steuertipp-rubriken/steuer-tipps/artikel/wann-sind-umzugskosten-beruflich-veranlasst.html, Stand 04.10.2017
    2. https://www.vlh.de/familie-leben/kinder/nachhilfe-von-der-steuer-absetzen.html, Stand 03.10.2017
    3. https://www.arbeitsgemeinschaft-finanzen.de/steuer/aussergew-belastungen/lerntherapie/
    4. https://www.vlh.de/familie-leben/kinder/kind-mit-lernschwierigkeit.html
    5. https://www.steuertipps.de/lexikon/z/zumutbare-belastung

     

    Von Andre Wiesener, unserem Konrektor für Nachhilfe in Koblenz.

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