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    Nachhilfe von der Steuer absetzen – Erfahrungsbericht einer Kundin

    Veröffentlicht am 21.04.2019

    Ein Blogbeitrag über positive Erfahrungen einer Kundin des Nachhilfeinstituts „die hauslehrer“ in Bezug auf die „Absetzbarkeit von Nachhilfestunden bei ADS“ aus dem Regionalbereich Koblenz (Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz).

    Der Erfahrungsbericht wurde um allgemeine Informationen ergänzt, um ein möglichst breites Spektrum ähnlicher Fragestellungen zum Thema „Ist Nachhilfe steuerlich absetzbar?“ (bei schulischen Teilleistungsstörungen) abdecken zu können.

    Ein kurzer Überblick über die Absetzbarkeit von Nachhilfekosten

    Im Allgemeinen sind die Kosten für Nachhilfe von der Steuer nicht absetzbar, da diese Kosten den Charakter von „Kosten der privaten Lebensführung“ haben (vergleiche: § 12 Einkommensteuergesetz).

    Auch als haushaltsnahe Dienstleistung ist die Erteilung von Nachhilfeunterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten im Sinne einer Begabtenförderung explizit nicht vorgesehen (vergleiche: § 35a Einkommensteuergesetz) und damit in diesem Zusammenhang nicht anrechenbar.

    Doch in zwei besonderen Fällen macht der Fiskus eine Ausnahme:

    1. Der beruflich bedingte Umzug.
    2. Nachhilfe und Lerntherapien bei medizinisch diagnostizierten Leistungsstörungen oder Teilleistungsstörungen.

    (Im Blogbeitrag „Nachhilfe von der Steuer absetzen, geht das?“ wurde hierüber schon einmal ausführlich geschrieben.)

    1. Der Bundesfinanzhof hat zum Thema „Absetzbarkeit von Nachhilfe“ bereits unter dem Az.: III R 54/98 am 07.06.2000 ein entsprechendes Urteil zu den Therapiekosten bei Legasthenie gefällt, welches auch auf andere Leistungsstörungen oder Teilleistungsstörungen angewendet werden kann.

    Was kann bei (Teil-)Leistungsstörungen abgesetzt werden?

    Kosten der Nachhilfe und Kosten für Lerntherapien bei medizinisch diagnostizierten Leistungsschwächen, Leistungsstörungen oder Teilleistungsstörungen umfassen insbesondere:

    1. Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente
    2. Kosten für dualisierte Nachhilfe, Lerntherapien und Lernmaterialien
    3. Kosten für spezialisierte (Privat-)Schulen, wenn diese wegen der Leistungsstörung oder Teilleistungsstörung besucht werden
    4. Kosten für psychotherapeutische Behandlungen
    5. Kosten einer auswärtigen Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung
    6. Kosten der Begleitung des Kindes zu Therapiemaßnahmen, inklusive entstandener Fahrtkosten

    Nachhilfekosten wirken sich als „außergewöhnliche Belastung“ aber nur dann steuermindernd aus, wenn der Betrag der „zumutbaren Eigenbelastung“ überschritten wird. Die zumutbare Eigenbelastung ist abhängig von Familienstruktur und Einkommen.

    Erfahrungsbericht über die Absetzbarkeit von Nachhilfe bei AD(H)S

    Im dem nachfolgend geschilderten Fall handelt es sich um eine zum Zeitpunkt der erteilten Nachhilfe 15-jährigen Schülerin mit einer diagnostizierten Teilleistungsstörung, in diesem Fall AD(H)S ohne schulischen Nachteilsausgleich.

    Die Mutter des schulpflichtigen Kindes, war im Steuerjahr 2017 Kundin des Nachhilfeinstitutes „die hauslehrer”. Die Schülerin selbst wurde zwei- bis dreimal wöchentlich durch eine Nachhilfekraft zu Hause betreut.

    In einem Erstgespräch wurde die Mutter durch den zuständigen HLS-Konrektor Andre Wiesener darauf hingewiesen, dass aufgrund der diagnostizierten Teilleistungsstörung ADH(S) ein möglicher steuerlicher Absetzungsgrund bestünde. Ihr wurde eine dementsprechende steuerfachliche Beratung empfohlen.

    Die Kundin rückversicherte sich durch eine steuerfachliche Beratung. Das Steuerbüro bejahte die Absetzbarkeit der Nachhilfe in diesem Fall und wies sie darauf hin, dass einige formale Voraussetzungen zu erfüllen sind.

    Durch die Kundin wurden alle formalen Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Belege und Nachweise bei ihrem zuständigen Finanzamt in Rheinland-Pfalz zusammen mit der Einkommenssteuererklärung eingereicht. Das Finanzamt erkannte die Kosten der erhaltenen Nachhilfe als „außergewöhnliche Belastung“ ohne weitere Nachfragen an.

    Formale Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Nachhilfe bei diagnostizierter Teilleistungsstörung

    Voraussetzung Nr. 1: Der Besuch beim Facharzt, die ärztliche Diagnose und die Empfehlung einer außerschulischen Einzelförderung

    Diagnosen von Teilleistungsschwächen oder Teilleistungsstörungen* (Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten gem. ICD-10-WHO Version 2019 sollten von einem Arzt mit entsprechenden Fachkenntnissen gestellt werden. Hierunter fallen unter anderem Kinder- und Jugendpsychologen oder erfahrene Kinder- und Jugendärzte mit entsprechender Qualifikation.

    *Schulische Teilleistungsschwächen oder Teilleistungsstörungen (auch als Lern- und Leistungsstörungen bezeichnet) sind Leistungsmängel in einzelnen, begrenzten Teilbereichen. Hierunter fallen (auszugsweise):

    • Lesen und Rechtschreiben, u.a. Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung), LRS (Lese-Rechtschreibschwäche), Dyslexie (mangelnde Fähigkeit, Wörter oder zusammenhängende Texte zu lesen, zu verstehen oder zu schreiben)
    • Rechnen, u.a. Dyskalkulie (Beeinträchtigung von Rechenfertigkeiten)
    • Sprechen, u.a. Balbuties (Stottern), Dyslalie (Artikulationsstörungen)
    • Motorik, u.a. ungenügende Augen-Hand-Koordination, feinmotorische Störungen der Schreibhand
    • Wahrnehmung, u.a. Autismus (Spektrum neurologisch-genetisch bedingte Wesensarten)
    • Aufmerksamkeitsdefizite, u.a. ADS – (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom) / ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung)
    • Underachievement(Minderleistung trotz Hochbegabung)

    Nach der Diagnose, muss durch den diagnostizierenden Arzt ein Arztbericht erstellt werden. Auf diesem Arztbericht sollte neben den für die jeweilige Teilleistungsstörung typischen Therapievorschlägen (z.B. Logopäde, Motopäde, Ergotherapie, psychologische/psychotherapeutische Behandlung) eindeutig eine therapiebegleitende (Einzel-)Nachhilfe empfohlen werden.

    „Zur Unterstützung der empfohlenen therapeutischen Maßnahmen wird ausdrücklich eine fachlich qualifizierte Nachhilfe empfohlen.“

    Voraussetzung Nr. 2: Leistungsvertrag über „Nachhilfe“

    Bevor mit einem Nachhilfeinstitut, einem/r Lerntherapeuten/in oder privaten Nachhilfekräften ein Vertrag abgeschlossen wird bzw. Nachhilfe beauftragt oder in Anspruch genommen, sollte man sich in jedem Fall die fachlichen und pädagogisch-psychologischen Qualifikationen der Nachhilfekräfte vorweisen lassen.

    In der Regel werben Einrichtungen und Personen, die spezielle Nachhilfe bei schulischen (Teil-)Leistungsstörungen anbieten, mit speziellen Eignungen und Angeboten auf ihren Internetpräsenzen, in ihren Werbeanzeigen oder in ihren offiziellen Leistungsbeschreibungen.

    Wichtig:
    Kosten einer Nachhilfe können in der Regel erst nach gestellter Diagnose und ärztlicher Empfehlung einer qualifizierten Nachhilfe steuerlich geltend gemacht werden. Wer auf Nummer sichergehen will, sollte den alten Nachhilfe-Vertrag kündigen und gleich einen neuen Vertrag mit Zeichnungsdatum nach der ärztlichen Bescheinigung abschließen.

     Die Art und der Umfang der Nachhilfe muss der Empfehlung des diagnostizierenden Arztes entsprechen. Hierbei könnte es für eine steuerliche Bewertung ausschlaggebend sein, ob es sich bei den durchgeführten Nachhilfestunden um eine Nachhilfe oder eine reine Hausaufgabenbetreuung bzw. um Einzelnachhilfe oder Gruppennachhilfe handelt. Ebenso könnte es schwierig werden, private Nachhilfe durch ältere Schüler und Schülerinnen bzw. Studenten (das sagt nichts über deren Fähigkeiten als Nachhilfekraft aus) gegenüber dem Finanzamt als therapieunterstützende Nachhilfe darzustellen.“

    Voraussetzung Nr. 3: Rechnung und Zahlungsnachweise (Kontoauszüge)

    Um Aufwendungen für die Nachhilfe gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, sollte man neben einer formalen Rechnung auch Kontoauszüge erfolgter Zahlungen als Belege einreichen.

    In Bezug auf den hier dargestellten Fall, waren in der Rechnung (oder der Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt) folgende Angaben enthalten:

    • Eindeutiger Betreff (Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt für das Jahr xxx)
    • Datum der Rechnung
    • Kundennummer/ Kundenreferenz
    • Name und Anschrift des Nachhilfeinstituts
    • Name und Geburtsdatum des Leistungsempfängers/der Leistungsempfängerin (hier ist das Nachhilfekind gemeint)
    • Leistungszeitraum (01.01.20xx bis 31.12.20xx)
    • Vertragsbeginn
    • Leistungsentgelt (Vertragsgebühren/ Unterrichtsgebühren, welche innerhalb des Leistungszeitraumes an die Nachhilfeeinrichtung gezahlt wurden.)
    • Leistungsgegenstand (Einzelnachhilfe)

    Zudem wird empfohlen, dass nachfolgender Textteil gut sichtbar auf der Rechnung steht:

    „Die Leistungen wurden im Rahmen einer therapiebegleitenden Lernförderung nach diagnostizierter (Teil-)Leistungsstörung erbracht.

    Der Leistungsumfang beinhaltet begleitende qualifizierte fachliche Einzelnachhilfe auf pädagogisch-psychologischer Basis.“

    Abschließende Tipps für das steuerliche Absetzen der Nachhilfekosten

    Damit die Kosten für eine Nachhilfe tatsächlich in der Steuerklärung geltend gemacht werden können, ist zwingend notwendig, alle Belege (Diagnose mit Empfehlung, Leistungsvertrag über die Nachhilfe, Rechnungen ggf. mit Überweisungsbelegen/ Kontoauszügen etc.) aufzubewahren und der Steuererklärung für das Finanzamt als Anlagen beizugeben.

    Wer eine Nachhilfekraft bar bezahlt, sollte sich die Barzahlung unter Angabe der vollständigen Adresse und Steuernummer der Kraft quittieren lassen.

    Neben den reinen Nachhilfekosten können auch Fahrtkosten zum Erreichen der Nachhilfeeinrichtung/Therapieeinrichtung und unter Umständen auch sonstige Kosten der Nachhilfe (Fachliteratur, Spiele, etc,) steuerlich geltend gemacht werden.

    Hinweis:

    1. Der Inhalt dieses Blogeintrags ist auf Grundlage allgemein zugänglicher Quellen und der Erfahrung einer einzelnen Kundin von „die hauslehrer“ erstellt worden.
    2. Der geschilderte Fall stellt ausschließlich die persönlichen Erfahrungen der Kundin dar und kann nicht als allgemein gültig angesehen werden.
    3. Persönliche Anmerkungen und Tipps von freiberuflichen Nachhilfekräften und freiberuflichen Konrektoren des Institutes „die hauslehrer“ zur Absetzbarkeit von Nachhilfekosten sind Gefälligkeitstipps (ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit) und ersetzen keine qualifizierte steuerfachliche Beratung. Dies betrifft insbesondere auch den Inhalt dieses Blogbeitrages.
    4. Es wird seitens des Nachhilfeinstitutes „die hauslehrer“ bei möglicher Betroffenheit ausdrücklich empfohlen, ein Steuerberatungsbüro aufzusuchen, um sich zum Thema „Absetzbarkeit von Nachhilfe bei diagnostizierter Teilleistungsstörung“ ausführlich beraten zu lassen.

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