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    Nachteilsausgleich und Notenschutz

    Veröffentlicht am 10.05.2019

    Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen, Lesen und Rechtschreiben oder Schülerinnen und Schüler mit körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen haben einen Anspruch auf Chancengleichheit in ihrer schulischen Entwicklung. Durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, eines „Notenschutzes“ oder individueller Fördermaßnamen kann die Chancengleichheit in einer gewissen Form hergestellt werden.

    Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich im Schwerpunkt mit dem Thema: „Nachteilsausgleich, Notenschutz und schulische/ außerschulische Förderung bei diagnostizierten schulischen Teilleistungsstören“ und berührt andere Aspekte des Gesamtthemenfeldes daher (ohne Wertung deren Gewicht) nur sekundär.

    Wer hat Anspruch auf Nachteilsausgleich, Notenschutz oder spezielle Fördermaßnahmen?

     Einen Nachteilsausgleich, Notenschutz oder spezielle Fördermaßnahmen in der Schule können alle Schülerinnen und Schüler beantragen,

    • die aufgrund einer Einschränkung der körperlichen Funktion, einer Einschränkung der geistigen Fähigkeit oder Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Entwicklungstand abweichen,
    • die temporär in körperlichen Funktionen und Fähigkeiten eingeschränkt sind,
    • bei denen eine „dauerhafte“ schulische Teilleistungsstörung diagnostiziert wurde.

    Bildung ist Angelegenheit der Bundesländer. Obwohl der Nachteilsausgleich bereits im Sozialgesetzbuch IX im Paragraph 126 geregelt ist und sich auch aus dem Grundgesetzes Artikel 3 und dem Schwerbehindertengesetz Paragraf 48 ableiten lässt, gibt je es nach Bundesland unterschiedliche Gesetze und Verordnungen. Diese Ländergesetze und Länderverordnungen geben hier konkrete Vorgaben und Hinweise für die Schulen mit ihren Lehrkörpern.

    Besonders bei diagnostizierten schulischen Teilleistungsstörungen werden zunehmend Nachteilsausgleiche oder „Notenschutz“ gewährt. Hierunter fallen insbesondere (auszugsweise):

    • Nachteilsausgleich bei Dyskalkulie
    • Nachteilsausgleich bei (isolierter) Leseschwäche
    • Nachteilsausgleich bei Legasthenie, LRS (Lese-Rechtschreibschwäche), Dyslexie
    • Nachteilsausgleich bei ADS (Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom) und ADHS (Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung)
    • Notenschutz bei LRS, Legasthenie, Dyslexie
    • Notenschutz bei Balbuties (Stottern), klinische Aphasie (Wortfindungsstörung) und Paraphasien (Laut- oder Wortverwechslungen)

    Was ist Notenschutz?

    Unter „Notenschutz“ wird häufig verstanden, dass allein die Rechtschreibung von der Leistungsbewertung ausgenommen wird. Der Begriff „Notenschutz“ an sich ist nicht konkret definiert, wird aber in der Schulpraxis vielfach angewendet. Beim Notenschutz wird auf einen wesentlichen Kernbereich einer Leistungsbewertung (Beispiel: Nichtbewertung der Rechtschreibung bei einer diagnostizierten Lese-Rechtschreibschwäche) zeitlich begrenzt oder dauerhaft verzichtet.

    Wichtig ist: Notenschutz bedeutet nicht, dass eine Leistung nicht erbracht werden muss, sondern dass nur ein bestimmter Anteil der Leistungsbewertung nicht vorgenommen wird.

    Um den Begriff „Notenschutz“ etwas plastischer darzustellen, werden im Folgenden einige Beispiele genannt, bei denen eine Nichtbewertung einzelner Kernbereiche erfolgen kann.

    Notenschutz bei besonderen Einschränkungen in der Rechtschreibfähigkeit (Legasthenie/ LRS)

    Vom Notenschutz bzgl. Rechtschreibung können neben dem Fach Deutsch auch andere Fächer mit einer Bewertung der Rechtschreibung wie Englisch, Französisch, Latein von der Nichtbewertung der Rechtschreibung betroffen sein.

    Hierbei wird nur der Kernbereich Rechtschreibung von der Bewertung ausgenommen. Dies umfasst nicht nur Diktate, sondern alle schriftlichen Leistungsnachweise, bei denen die Rechtschreibung als „Teilnote“ bewertet wird.

    Notenschutz bei besonderen Einschränkungen in der Lesefähigkeit (u.a. LRS / isolierte Leseschwäche)

     Besonders in der Grundschule findet der Notenschutz für Kinder mit besonderen Leseschwierigkeiten Anwendung. Häufig werden diese Kinder für ein bewertetes Vorlesen gar nicht erst herangezogen.

    Notenschutz bei besonderen Einschränkungen in der Lautfindung, Lautbildung und des Redeflusses (u.a. Stottern, Stammeln oder Lispeln, Laut- oder Wortverwechslungen, Wortfindungsstörungen)

    Kinder- und Jugendliche mit speziellen sprachlichen Beeinträchtigungen werden von der Bewertung mündlicher Leistungen nicht generell ausgeschlossen. Oftmals bezieht sich der Notenschutz nur auf bestimmte Aspekte (Redefluss, Betonung, etc.), nicht jedoch auf den Inhalt der mündlichen Leistung. Einzelne Lehrinstitute bieten auch in bestimmten Fällen schriftliche Ersatzlösungen an.

    Notenschutz bei besonderen Einschränkungen in der Verhaltensweise (u.a. ADS, ADHS, Tick-Störung)

    Heranwachsende mit krankheitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten werden besonders in den Bereichen Arbeitsverhalten und Sozialverhalten anders oder nicht bewertet. In der Regel gibt es hier sehr detaillierte und zwischen Eltern und Schule abgestimmte Bewertungskriterien.

    Schülerinnen und Schüler, welche den sogenannten „Notenschutz“ erhalten, sind prinzipiell nicht davon befreit, an angebotenen schulischen Fördermaßnahmen teilzunehmen. Dies widerspräche dem Fördergrundsatz und damit dem eigentlichen Ziel eines Nachteilsausgleichs und Notenschutzes.

     Was ist ein schulischer Nachteilsausgleich?

    Unter Nachteilsausgleich versteht man im Allgemeinen Methoden, Verfahren und sonstige Mittel, um Teilleistungsstörungen beziehungsweise körperliche oder seelische Beeinträchtigungen bei Schülerinnen und Schülern auszugleichen. Durch einen Nachteilsausgleich sollen den betroffenen Lernenden, entsprechend ihren Fähigkeiten und ihrem Leistungsvermögen, geeignete Wege eröffnet werden, am normalen Schulbetrieb teilzunehmen. Der Umfang sowie die Art und Weise eines Nachteilsausgleichs hängt generell von den zugrundeliegenden Faktoren des Einzelfalles ab.

    Der Nachteilsausgleich für Lernende mit besonderem Förderbedarf bei einer Teilleistungsstörung oder für behinderte Schülerinnen und Schüler lässt das eigentliche Profil der Anforderungen und damit auch das Profil der Leistungsbeurteilung unberührt. Er zielt auf individuelle Unterstützungen und Förderungen ab, um den Lernenden zu befähigen, dem allgemeinen schulischen und altersgerechten Leistungsprofil zu entsprechen.

    Die folgende Grafik gibt einen Überblick über die generellen Bereiche des Nachteilsausgleichs. Die Struktur und die Bezeichnungen der einzelnen Nachteilsausgleiche können je nach Bundesland und Literatur unterschiedlich sein.

    Struktur Nachteilsausgleich

    Bild 1: „Struktur Nachteilsausgleich“, © Andre Wiesener, 2019

    Nachteilsausgleich „Bereich Raum“

    Der Nachteilsausgleich Raum bezieht sich auf das räumliche Umfeld des Lernenden. Darunter fallen nicht nur Maßnahmen innerhalb eines Schulraumes oder am Arbeitsplatz, sondern generell auch Maßnahmen zur besseren Orientierung oder Ordnungshilfen.

    Auszug möglicher Hilfestellungen:

    • Sitzplatz (immer gleichbleibend, bestimmter Sitzplatznachbar, ein bestimmter Sitzstandort)
    • Orientierungshilfen (Hilfestellungen beim Wechsel der Schulgebäude oder Unterrichtsräume)
    • Arbeitsplatz (Ordnungshilfen, Markierungen)
    • Raum (Leistungsüberprüfungen in einem separaten Raum, Rückzugsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der Unterrichtsraumes)

     Nachteilsausgleich „Bereich Zeit“

    Der Nachteilsausgleich Zeit umfasst neben Maßnahmen der zeitlichen Strukturierung, Gewährung zeitlicher Vorläufe (Vorhersehbarkeit) auch individualisierte zeitliche Vorgaben und Zeitfenster.

    Auszug möglicher Hilfestellungen:

    • zeitliche Strukturierung (Stundenpläne, Wochenpläne, Hausaufgabenpläne, Vorbereitungspläne)
    • Vorhersehbarkeit (rechtzeitige, ggf. persönliche Ankündigung von Vertretungen, Ausfallstunden, Leistungsüberprüfungen, Projekttagen, Klassenfahrten – aber auch der Wegfall spontaner schriftlicher oder mündlicher Leistungskontrollen)
    • individualisierte zeitliche Vorgaben (Verlängerung der Arbeitszeiten bei Leistungsüberprüfungen, stundenweise Unterrichtsbefreiung in bestimmten Fächern, festgelegte Zeitfenster für das Aufschreiben von Arbeitsaufträgen und Hausaufgaben)
    • individualisierte Zeitfenster (individuelle Pausenregelungen, Auszeiten während des Unterrichtes)

    Nachteilsausgleich „Bereich Struktur“

    Der Nachteilsausgleich Struktur umfasst Hilfen zur geregelten Gestaltung von Abläufen und Arbeitsweisen, Vorgaben zum Verhalten sowie verbale und nonverbale Mittel zur spontanen Reflexion.

    Auszug möglicher Hilfestellungen:

    • Arbeitspläne (Tagespläne, Wochenpläne, Hausaufgabenheft mit farblicher Fächermarkierung)
    • Aufgabengestaltung (Kontrolllisten, Lückentexte, Ankreuz- und Auswahlaufgaben)
    • verbale und nonverbale Mittel (Codewörter für eine erwünschte Verhaltensänderung, Auszeitkarten, Rückmeldekarten für momentanes Verhalten)

    Nachteilsausgleich „Arbeitsform“

    Der Nachteilsausgleich Arbeitsform umfasst Unterrichts- und Sozialmethoden innerhalb der Unterrichtszeit sowie spezielle technische Hilfsmittel.

    Auszug möglicher Hilfestellungen:

    • Technische Hilfsmittel (Taschenrechner, Zahlenstrahl, Handy, Tablett)
    • Merk- und Ordnungsmittel (Merkzettel, Gliederungshilfen in Büchern)
    • individuelle Sozialform (Einzelarbeit, Partnerarbeit, Gruppenarbeit)
    • alternative Beschäftigung (Lernpuzzles, Kreuzworträtsel, Sudokus, Bücher)
    • alternative Leistungsüberprüfungen (mündlich statt schriftlich oder umgekehrt)

    Was versteht man unter speziellen Fördermaßnahmen?

    Fördermaßnahmen haben im Wesentlichen vier Zielsetzungen:

    • Vermitteln spezieller (alternativer) Arbeitstechniken und Lernstrategien, um vorhandene Schwächen auszugleichen oder zu mildern sowie bestehende Lernlücken zu schließen
    • Abbau von Lernhemmungen und Lernblockaden
    • individuelles Arbeiten mit den Stärken der Lernenden, um mit Erfolgserlebnissen zu motivieren
    • Rücksichtnahme auf die nachteilsbestimmenden Faktoren im normalen Unterricht

    Die möglichen Fördermaßnahmen sind variantenreich und wie auch der Nachteilsausgleich von den individuellen Beeinträchtigungen des Lernenden abhängig.

    Bei den schulischen Fördermaßnamen unterscheidet man in der Regel klasseninterne Fördermaßnahmen, zusätzliche Fördermaßnahmen und integrierte Fördermaßnahmen.

    klasseninterne Fördermaßnahmen

    Klasseninterne Fördermaßnahmen werden innerhalb der Klasse und innerhalb des normalen Unterrichtes durchgeführt. Dabei wird der Lernende individuell zielgerichtet durch eine Lehrkraft oder eine zusätzliche Lehrkraft unterstützt.

    zusätzliche Fördermaßnahmen

    Zusätzliche Fördermaßnahmen umfassen Angebote außerhalb der normalen Unterrichtszeit. Hierbei handelt es sich um Schwerpunktkurse oder Fördergruppen zum Beispiel in Mathematik, Deutsch, Englisch, etc.

    Um die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nicht zu überfordern, sind die Förderangebote in der Wochenstundenzahl in der Regel beschränkt.

    integrierte Fördermaßnahmen

    Integrierte Fördermaßnahmen werden meistens nur in Ausnahmefällen angeboten beziehungsweise eingerichtet und in Kooperation mit speziell ausgebildeten Pädagogen durchgeführt. Hierunter fallen unter anderem Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter, welche die Lernenden im normalen Schulbetrieb (auch während des Unterrichts) begleiten und unterstützen.

    Zudem gibt es über das Jugendamt, die Krankenkassen oder gemeinnützige Trägerschaften, Vereine oder Organisation eine Vielzahl von außerschulischen Fördermöglichkeiten.

    Hierunter zählen unter anderem:

    • Allgemeine Therapiemaßnahmen (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie)
    • Psychologische Beratung
    • Lerntherapeutische Maßnahmen
    • Unterstützende Einzelnachhilfe
    • Sozialpädagogische Familienhilfen

    Da eine außerschulische Förderung oft mit Kosten verbunden ist, sollten sich betroffene Eltern in der Schule, beim Jugendamt und bei den Fachärzten bzw. Krankenkassen umfassend beraten lassen.

    Mögliche „Fördertöpfe“ können sein:

    • Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
    • Eingliederungshilfe nach 41 SGB VIII
    • Kostenübernahme durch die Krankenkassen bei medizinischen oder therapeutischen Behandlungen
    • Bildungs- und Teilhabeleistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG (umgangssprachlich Bildungsgutschein)

    Ferner können sich diesbezügliche Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen bei der Jahreseinkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd auswirken. Dieses betrifft auch die steuerliche Bewertung von Nachhilfe.

    Wie werden Nachteilsausgleich, Notenschutz und Fördermaßnahmen beantragt?

    Das Bildungswesen ist grundsätzlich Angelegenheit des jeweiligen Bundeslandes. Die einzelnen Bundesländer erlassen Regelungen und Vorgaben zum Nachteilsausgleich, zum Notenschutz und zum (Mindest-) Umfang und zur Art anzubietender schulischer Fördermaßnahmen. Auch bei den Schulen innerhalb eines Bundeslandes kann es verschiedene schulinterne Regelungen geben, obwohl es bei der Bewertung, ob ein Nachteilsausgleich, ein Notenschutz oder eine Fördermaßnahme gewährt wird, keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen gibt.

    Grundlage eines jeden Antrags ist eine medizinische Begutachtung durch den zuständigen Facharzt. Hausärzte, Krankenkassen oder auch Vereine geben hier Auskunft, wer für die jeweilige Beeinträchtigung der jeweilige fachärztliche Ansprechpartner ist.

    Zudem sollten sich betroffene Eltern frühzeitig in der Schule erkundigen, welche formalen Voraussetzungen abverlangt werden und ein Gespräch mit dem Klassenlehrer über mögliche zielgerichtete Fördermaßnahmen und auch die Themen Nachteilsausgleich und Notenschutz führen.

    Fazit:

    Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten (schulische Teilleistungsstörungen) gehören zu den anerkannten Behinderungen. Wenn die fachärztliche Diagnose einer Teilleistungsstörung vorliegt, sind für Schülerinnen und Schüler zielgerichtete anforderungsgerechte Nachteilsausgleiche und zielgerichtete Fördermaßnahmen im Schulalltag vorgesehen. Dabei treten die betroffenen Eltern nicht als Bittsteller auf, sondern mit gesetzlichen Rahmenbedingungen im Hintergrund, um für ihre Kinder eine gleichberechtige schulische Entwicklung zu gewährleisten.

     


    Quellen:

    1. ICD-10-GM Version 2019, Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, veröffentlicht über www.dimdi.de, 19.02.2019
    2. Informationen für Schulen: „Nachteilsausgleich“, Bundesland Rheinland-Pflalz, https://inklusion.bildung-rp.de/informationen-fuer-schulen/nachteilsausgleich.html, 12.02.2019
    3. „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen.“, Kultusministerkonferenz: Beschluss vom 04.12.2003 in der Fassung vom 15.11.2007
    4. Joseph Kennedy; Pressemitteilung: “Nachteilsausgleich bei Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie“; Einbock GmbH: „Das offene PR-Portal“, 16.09.2013
    5. „Aufmerksamkeitsdefizit: Diese Möglichkeiten haben Schüler mit ADHS“, https://www.t-online.de/gesundheit/kindergesundheit/id_65782606/adhs-in-der-schule-probleme-und-gesetzliche-regelungen.html, 17.03.2019

     

    Allgemeine Rechtsnormen:

    1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 (letzte Änderung durch Gesetz vom 19.12.2018)
    2. Bundesrepublik Deutschland, Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) „Grundsicherung für Arbeitsuchende“; Fassung 24.12.2003 (letzte Änderung durch Gesetz vom 19.12.2018)
    3. Bundesrepublik Deutschland, Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) „Kinder- und Jugendhilfegesetz“; Fassung vom 14.12.2006 (letzte Änderung durch Gesetz vom 19.12.2018)
    4. Bundesrepublik Deutschland, Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB XII) „Sozialhilfe“; Fassung vom 24.12.2003 (letzte Änderung durch Gesetz vom 19.12.2018)
    5. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Fassung vom 05.08.1997 (letzte Änderung durch Gesetz vom 17.07.2017)

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