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    Bildungsgutschein für Nachhilfe

    Veröffentlicht am 10.01.2021

    Das Bildungs- und Teilhabepaket 2020/2021

    Gerade in Zeiten von Schulschließungen, Homeschooling und Online-Unterrichtungen ist für viele Schülerinnen und Schüler wichtig, nicht den Anschluss in der Schule zu verlieren. Dabei geht es nicht nur um die Versetzung oder das Notenbild im laufenden Schuljahr, sondern vielmehr auch um das Erlernen schulfachspezifischer Grundlagen, welche in den höheren Klassenstufen immer wieder Anwendung finden.

    Für Eltern, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, sich außerschulische Nachhilfe für ihre Kinder zu leisten, besteht seit dem Jahr 2011 die Möglichkeit, unter anderem einen Bildungsgutschein für Nachhilfe aus dem Bildungspaket zu erhalten.

    Die Bundesregierung unterstützt mit dem Bildungspaket (Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene) gezielt rund 2,5 Millionen Kinder und Jugendliche, deren Eltern Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialgeld, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen sowie junge Erwachsene bei gleichen Anspruchsvoraussetzungen.

    Um das Thema Förderung von Nachhilfe etwas umfassender zu betrachten, werden hier folgende Aspekte aufgegriffen:

    • Bildungsgutschein für Nachhilfe (Zuschüsse zur außerschulischen Lernförderung),
    • weitere Leistungen aus dem aktuellen Bildungs- und Teilhabepaket,
    • steuerliche Vorteile bei diagnostizierten schulischen Leistungsstörungen (Teilleistungsstörungen),
    • staatliche Förderung bei diagnostizierten schulischen Leistungsstörungen (Teilleistungsstörungen).

    Allgemeine Neuerungen seit 2020

    Seit dem 1. August 2020 gibt es bereits einige Neuerungen und Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket, welche im Rahmen des „Starke-Familien-Gesetz“ (BGBl 2019 Teil 1 Nr. 16 vom 3. Mai 2019, S. 530 ff.) umgesetzt werden. (vgl. „Die Leistungen des Bildungspakets“; Presseartikel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 17. Juni 2020)

    Vereinfachter Auszug aus der Leistungsaufstellung:

    • Zuschüsse und Kostenübernahme bei ein- und mehrtägigen Ausflügen von Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
    • Zuschüsse zum jährlichen persönlichen Schulbedarf
    • Beteiligung an den Aufwendungen für die Schülerbeförderung
    • Zuschüsse (oder Kostenübernahme) für Aufwendungen für eine außerschulische Lernförderung (außerschulische Nachhilfe), falls keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen
    • Zuschüsse zur sozialen Teilhabe (Kultur, Sport, etc.)

    Wer genauere Informationen wünscht, sollte sich in dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder beim zuständigen Jobcenter oder bei der Kreisverwaltung informieren.

    Gewährung von Zuschüssen zur außerschulischen Lernförderung

    Grundsätzlich ist die staatliche Förderungswürdigkeit von Nachhilfe an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

    Finanzielle Voraussetzungen sind erfüllt, wenn eine der nachstehen Leistungen bezogen wird:

    • ALG II (Hartz IV)
    • Sozialgeld
    • Sozialhilfe
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld

    Persönliche Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

    • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde,
    • eine Allgemein- oder Berufsbildende Schule besucht wird,
    • keine anderweitigen Ausbildungsvergütungen oder Ausbildungszuschüsse gezahlt werden.

    Außerschulischer Förderbedarf besteht bei

    • Bestätigung des Förderbedarfes durch die Schule bzw. die Fach-/ Klassenlehrkraft (oftmals wird zusätzlich eine Leistungsprognose verlangt).
    • Bestätigung durch die Schule, dass anderweitig keine schulische Förderung außerhalb des Regelunterrichtes erfolgen kann.

    Nachhilfeanbieter (Maßnahmeträger) Voraussetzungen

    • Der Nachhilfeanbieter muss qualifiziert sein, die geforderten Nachhilfekurse oder Einzelförderungen durch geeignetes Nachhilfepersonal und im festgelegten finanziellen Budget durchführen zu können.

    Allgemeine Informationen der hauslehrer® zum Bildungsgutschein für Nachhilfe.

    Antragstellung bzgl. des Bildungsgutscheins für Nachhilfe

    Der Anspruch auf außerschulische Lernförderung wird nur auf Antrag anerkannt. In der Regel ist der Antrag beim zuständigen örtlichen Job-Center oder bei der Kreisverwaltung zu stellen.

    Die Auswahl des Anbieters (Prüfung der Geeignetheit und Angemessenheit) muss immer in Absprache mit der für die Antragsbearbeitung zuständigen Stelle erfolgen. Es empfiehlt sich daher, sich durch die Kreisverwaltung/das Jobcenter, die Fach-/Klassenlehrkraft in der Schule und geeignete Nachhilfeeinrichtungen im Vorfeld beraten zu lassen.

    Sobald die Zusage der Förderung schriftlich erteilt wurde, kann ein Vertrag mit einem Maßnahmeträger verbindlich abgeschlossen werden. Die Finanzierung erfolgt in der Regel in Form von Gutscheinen oder Direktzahlungen an den Nachhilfeanbieter.

    Keinesfalls sollte mit einem Nachhilfeanbieter ein Vertrag geschlossen werden, bevor die Leistung von der Kreisverwaltung oder dem Jobcenter bewilligt wurde!

    Steuerliche Vorteile bei medizinisch diagnostizierten schulischen Leistungsstörungen (Teilleistungsstörungen)

    Im Blogbeitrag „Nachhilfe von der Steuer absetzen, geht das?“ wurde hierüber schon einmal ausführlich berichtet.

    Eltern, deren Kindern eine schulische Leistungsstörung oder Teilleistungsstörung ärztlich attestiert wurde, können daraus folgende Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen:

    • Kosten für ärztliche Behandlungen und Medikamente
    • Kosten für dualisierte Nachhilfe, Lerntherapien und Lernmaterialien
    • Kosten für spezialisierte (Privat-)Schulen, wenn diese wegen der (Teil-) Leistungsstörung besucht werden
    • Kosten für psychotherapeutische Behandlungen
    • Kosten einer auswärtigen Unterbringung des Kindes in einer Spezialeinrichtung
    • Kosten der Begleitung des Kindes zu Therapiemaßnahmen, inklusive entstandener Fahrtkosten

    Im Blogbeitreag über die positive Erfahrungen rund um das Absetzen der Nachhile in unserem Kundenstammfinde Sie n och ein paar weitere Informationen.

    Rechtsverbindliche Informationen sind jedoch ausschließlich bei Lohnsteuerhilfevereinen oder bei Steuerberaterinnen bzw. -beratern zu erhalten.

    Finanzielle Förderung bei medizinisch diagnostizierten schulischen Leistungsstörungen (Teilleistungsstörungen)

    Neben dem Nachteilsausgleich und Notenschutz können die Kosten für Lerntherapien oder qualifizierte Nachhilfe vom Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen übernommen oder bezuschusst werden, wenn das altersgerechte Sozialleben eines Kindes oder Jugendlichen aufgrund von medizinisch diagnostizierten Leistungsstörungen (Teilleistungsstörungen) beeinträchtigt ist.

    Als Leistungsstörung oder Teilleistungsstörung sind unter anderem folgende Begriffe allgemein bekannt:

    • Legasthenie
    • Lese-Rechtschreibstörung
    • Lese-Rechtschreibschwäche (LRS)
    • Dyslexie
    • Rechenschwäche (-störung)
    • Dyskalkulie
    • Konzentrationsschwäche (-störung)
    • Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS, ADHS)

    Weitere Informationen erteilt das zuständige Jugendamt oder der sozialpädagogische Dienst der Schule.
    Auch hier gilt! Keinesfalls sollte mit einem Nachhilfeinstitut ein Unterrichtsvertrag geschlossen werden, bevor die Leistung vom Jugendamt bewilligt wurde!

    Unser TIPP: Das „Starke-Familien-Checkheft“ (Familienleistungen auf einen Blick)
    Das „Starke-Familien-Checkheft“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt einen schnellen, einfachen und vor allem umfassen Überblick, auf welche staatliche Leistungen Familien, teilweise auch unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen, Anspruch haben.

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    Quellen:

    1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (o. D.). Bildungspaket Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. www.bmas.de. Abgerufen am 2. Januar 2021, von https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/bildungspaket.html
    2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2020, 17. Juni). Die Leistungen des Bildungspakets. www.bams.de. Abgerufen am 2. Januar 2021, von https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/Bildungspaket/leistungen-bildungspaket.html
    3. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. (2021, 1. Januar). Starke-Familien-Checkheft Familienleistungen auf einen Blick. www.bmfsfj.de. Abgerufen am 2. Januar 2021, von https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/starke-familien-checkheft/136896?view=DEFAULT
    4. die hauslehrer GmbH & Co. KG. (o. D.). Bildungsgutschein für Nachhilfe. www.hauslehrer.de. Abgerufen am 28. Dezember 2020, von https://www.hauslehrer.de/leistungen-angebot/bildungsgutschein-fuer-nachhilfe/
    5. (2019, 21. April). Nachhilfe von der Steuer absetzen – Erfahrungsbericht einer Kundin. www.hauslehrer.de. Abgerufen am 28. Dezember 2020, von https://www.hauslehrer.de/blog/nachhilfe-von-der-steuer-absetzen-erfahrungsbericht-einer-kundin/
    6. (2017, 6. November). Nachhilfe von der Steuer absetzen, geht das?. www.hauslehrer.de. Abgerufen am 28. Dezember 2020, von https://www.hauslehrer.de/blog/nachhilfe-von-der-steuer-absetzen-erfahrungsbericht-einer-kundin/
    7. (2019, 10. Mai). Nachteilsausgleich und Notenschutz. www.hauslehrer.de. Abgerufen am 29. Dezember 2020, von https://www.hauslehrer.de/blog/nachhilfe-von-der-steuer-absetzen-erfahrungsbericht-einer-kundin/